BTC-Intern





Registrieren
BTC-Startseite > Infos > Satzung
Satzung des Vereins BTC- Garitzer Faschingsgesellschaft PDF Drucken E-Mail

Diese Satzung wurde am 19. September 2001 von der Generalversammlung genehmigt und ist am gleichen Tag in Kraft getreten.


I. Zweck des Vereins

§ 1
Der Grundsatz des Vereins BTC - Garitzer Faschingsgesellschaft, ist die Geselligkeit und die Kameradschaft unter den Mitgliedern zu pflegen.
Weiterhin stellt sich der Verein die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr eine öffentliche karnevalistische Veranstaltung abzuhalten. Der Verein betätigt sich nicht politisch.


II. Von der Mitgliedschaft

§2
Die Gesamtheit des Vereins besteht aus
a) Mitgliedern
zu a) Mitglied kann jeder unbescholtene Mann, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, werden.
b) Ehrenmitgliedern
zu b) Ehrenmitglieder werden nur solche Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Dies festzustellen, obliegt der Vorstandschaft. Ab 40 Jahre Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht.


§3
Zur Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Antrag in mündlicher oder schriftlicher Form. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.


§4
Zum Beitrag
Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr von 2,-Euro zu entrichten, wobei ihm eine Aufnahmebestätigung und die Statuten des Vereins ausgehändigt werden. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe desselben wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt(12,-Euro). Wehrpflichtige und die in einer schulischen Ausbildung stehenden Mitglieder haben die Hälfte des festgesetzten Beitrags zu entrichten. Im Falle eines Austritts innerhalb des laufenden Vereinsjahres wird der Beitrag nicht zurückerstattet.


III. Die Vorstandschaft

§ 5
Die Leitung des Vereins ist der Vorstandschaft übertragen.Dieser besteht aus:
1. Dem 1. Vorsitzenden
2. Dem 2. Vorsitzenden
3. Dem Schriftführer
4. Dem Kassenverwalter
5. Den sieben Beisitzern
6. Dem Jugendbeauftragten
Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung in direkter geheimer Wahl für jeweils zwei Jahre gewählt.
Elferratspräsident, Elferrats-Vizepräsident und der Zeremonienmeister werden mit Handzeichen von der Vorstandschaft in der Generalversammlung für jeweils zwei Jahre berufen.
Die zwei Kassenprüfer können ebenfalls mit Handzeichen in der Generalversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt werden.

§ 6
Die Vorstandschaft hat die Vereinsangelegenheiten zu leiten und über die Veranstaltungen aller Art zu beschließen. Zugleich hat der Vorstand das Recht, den Verein in strittigen und nicht strittigen Fällen zu vertreten.


§7
Bei allen Beratungen ist die Vorstandschaft stimm- und beschlußfähig, sobald die Hälfte der Vorstandschaft anwesend ist. Stimmen-mehrheit entscheidet. Bei Stimmen-gleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
Der Präsident, der Vizepräsident und der Zeremonienmeister können an den Vorstands-sitzungen stimmberechtigt teilnehmen.


§ 8
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen.


IV. Sonderregelungen


§ 9
Es werden keine weiblichen Personen in den Verein aufgenommen.


§ 10
Der Vorstand hat die Aufgabe, zur Elferratssitzung einen Elferrat zu ernennen.


V. Zur Generalversammlung

§ 11
Jedes Jahr, im 11. Monat, ist eine Generalversammlung mit Jahres- und Kassen-bericht abzuhalten. Die Generalversammlung ist 14 Tage vorher durch Aushang in dem Vereinskasten bekannt zu geben. Die Neuwahl findet laut § 5 alle zwei Jahre statt.


VI. Ausschluß von Mitgliedern

§ 12
Mitglieder, die ihre Beitragszahlung nach wiederholter Aufforderung zum Jahresende nicht geleistet haben, werden durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen.


§ 13
Mitglieder, die in absichtlicher Weise das Vereinsleben stören sowie das Ansehen des Vereins gefährden, können auf Grund eines Vorstandsbeschlusses ausgeschlossen werden.
Diese Satzung ist die nun gültige Satzung des Vereins BTC - Garitzer Faschingsgesellschaft und setzt die alte Satzung vom 25. 09. 1998 außer Kraft.


1. Vorsitzender     2. Vorsitzender

 
Copyright © 2010 btc-garitz.de. Alle Rechte vorbehalten.