Diese Satzung wurde am 23. November 2023 von der Generalversammlung genehmigt und ist am gleichen Tag in Kraft getreten.


I. Zweck des Vereins

§ 1
Der Grundsatz des Vereins BTC - Garitzer Faschingsgesellschaft, ist die Geselligkeit und die Kameradschaft unter den Mitgliedern zu pflegen.
Weiterhin stellt sich der Verein die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr eine öffentliche karnevalistische Veranstaltung abzuhalten. Der Verein betätigt sich nicht politisch.


II. Von der Mitgliedschaft

§2
Die Gesamtheit des Vereins besteht aus
a) Mitgliedern
zu a) Mitglied kann jeder unbescholtene Mann, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, werden.
b) Ehrenmitgliedern
zu b) Ehrenmitglieder werden nur solche Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Dies festzustellen, obliegt der Vorstandschaft. Ab 40 Jahre Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht.


§3
Zur Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Antrag in mündlicher oder schriftlicher Form. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

Datenschutzerklärung/Speicherung von Daten
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, e-mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System/in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassenverwalters und des Schriftführers gespeichert.
Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Mitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Forderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Weitergabe der Daten an den Regionalverband
Als Mitglied des Fastnacht Verband Franken, Bahnhofstr. 13, 97209 Veitshöchheim, ist der Verein im Rahmen von Ordensverleihungen verpflichtet, entsprechende Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name und Alter. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. 1.Vorstand, Präsident) kann auch die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein an den Verband gemeldet werden.

Pressearbeit
Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen, sofern personenbezogene Daten betroffen sind. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Die monierten personenbezogenen Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder und Kooperationspartner
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, vor allem Veranstaltungen und Feiern, am Aushang des Vereins und auf der Internet-Seite bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am Aushang und auf der Internet-Seite.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an folgende Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert: 1.Vorstand, 2.Vorstand, Schriftführer, Kassier, Präsident, Vizepräsident, Zeremonienmeister, Küchenchef. Damit ist sichergestellt, dass niemals mehr als neun Personen ständig mit personenbezogenen Daten von Vereinmitgliedern umgehen. Die Weitergabe personenbezogener Daten (z.B. die Mitgliederliste) an andere Mitglieder erfolgt nicht.

Austritt aus dem Verein
Beim Austritt werden personenbezogener Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.


§4
Zum Beitrag
Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr von 2,-Euro zu entrichten, wobei ihm eine Aufnahmebestätigung und die Statuten des Vereins ausgehändigt werden. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe desselben wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt (20,-Euro). Im Falle eines Austritts innerhalb des laufenden Vereinsjahres wird der Beitrag nicht zurückerstattet.


III. Die Vorstandschaft

§ 5
Die Leitung des Vereins ist der Vorstandschaft übertragen.Dieser besteht aus:
1. Dem 1. Vorsitzenden
2. Dem 2. Vorsitzenden
3. Dem Schriftführer
4. Dem Kassenverwalter
5. Den sieben Beisitzern
6. Dem Jugendbeauftragten
Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung in direkter geheimer Wahl für jeweils zwei Jahre gewählt.
Elferratspräsident, Elferrats-Vizepräsident und der Zeremonienmeister werden mit Handzeichen von der Vorstandschaft in der Generalversammlung für jeweils zwei Jahre berufen.
Die zwei Kassenprüfer können ebenfalls mit Handzeichen in der Generalversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt werden.

§ 6
Die Vorstandschaft hat die Vereinsangelegenheiten zu leiten und über die Veranstaltungen aller Art zu beschließen. Zugleich hat der Vorstand das Recht, den Verein in strittigen und nicht strittigen Fällen zu vertreten.


§7
Bei allen Beratungen ist die Vorstandschaft stimm- und beschlußfähig, sobald die Hälfte der Vorstandschaft anwesend ist. Stimmen-mehrheit entscheidet. Bei Stimmen-gleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
Der Präsident, der Vizepräsident und der Zeremonienmeister können an den Vorstands-sitzungen stimmberechtigt teilnehmen.


§ 8
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen.


IV. Sonderregelungen


§ 9
Es werden keine weiblichen Personen in den Verein aufgenommen.


§ 10
Der Vorstand hat die Aufgabe, zur Elferratssitzung einen Elferrat zu ernennen.


V. Zur Generalversammlung

§ 11
Jedes Jahr, im 11. Monat, ist eine Generalversammlung mit Jahres- und Kassen-bericht abzuhalten. Die Generalversammlung ist 14 Tage vorher durch Aushang in dem Vereinskasten bekannt zu geben. Die Neuwahl findet laut § 5 alle zwei Jahre statt.


VI. Ausschluß von Mitgliedern

§ 12
Mitglieder, die ihre Beitragszahlung nach wiederholter Aufforderung zum Jahresende nicht geleistet haben, werden durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen.


§ 13
Mitglieder, die in absichtlicher Weise das Vereinsleben stören sowie das Ansehen des Vereins gefährden, können auf Grund eines Vorstandsbeschlusses ausgeschlossen werden.
Diese Satzung ist die nun gültige Satzung des Vereins BTC - Garitzer Faschingsgesellschaft und setzt die alte Satzung vom 19.09.2001 außer Kraft.


1. Vorsitzender     2. Vorsitzender

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